1.        Name, Rechtsnatur, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz

Unter dem Namen Offiziersgesellschaft der Stadt Bern (OGB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am schweizerischen Wohnsitz des Präsidenten.

Art. 2 Zweck

Die OGB setzt sich für die Belange der Sicherheits- und Friedenspolitik ein, namentlich im Bereich der Aufträge, des Einsatzes und der Führung der Schweizer Armee sowie der Ausbildung und Ausrüstung der Dienstpflichtigen. Im Rahmen dieses Zweckes vertritt die Gesellschaft insbesondere ihre Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden und fördert die Kameradschaft und die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung ihrer Mitglieder.

Art. 3 Sektionen

Die OGB ist eine Ortssektion der Kantonal-Bernischen Offiziersgesellschaft (KBOG), welche ihrerseits eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG) ist. Die Gesellschaft kann Sektionen wie z.B. fachspezifische Sektionen, Reitsektion oder Sportsektionen bilden, welchen bestimmte Aufgaben übertragen werden. Diese Sektionen konstituieren sich selbst und können, soweit dies im Interesse ihrer Aufgaben ist, Reglemente erstellen.

2.Mitgliedschaft

Art. 4Mitglied

Jeder Offizier der Schweizer Armee sowie weitere Personen, die den Zweck der OGB unterstützen, können Mitglied der Gesellschaft werden. Die Anmeldung erfolgt durch Zusendung des Anmeldeformulars an den Präsidenten oder an ein Vorstandsmitglied.

Art. 5 Aufnahme

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 6 Ehrenmitglied

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder sowie weitere Personen, welche sich um die Gesellschaft in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft befreit.

Art. 7 Austritt

Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit durch entsprechende Erklärung auf Ende des Gesellschaftsjahres erfolgen. Er befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beträge.



Art. 8 Ausschluss

Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, welche die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder gefährden, oder ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen, ohne Angabe von Gründen mit Mehrheitsbeschluss von der Mitgliedschaft auszuschliessen. Das Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach mehreren Mahnungen kann zum Ausschluss führen.

Der Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes ist endgültig.

3.   Organisation

Art. 9     Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

a)                die Mitgliederversammlung

b)                der Vorstand

c)                 die Rechnungsrevisoren.

a.   Mitgliederversammlung

Art. 10 Befugnisse

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist zuständig für die

a)        Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Sektionen

b)        Genehmigung der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsrevisoren und des Jahresbudgets

c)         Dechargéerteilung an die geschäftsführenden Organe

d)        Genehmigung des Jahresprogramms

e)        Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Präsidenten der Sektionen und der beiden Rechnungsrevisoren

f)         Wahl der Ehrenmitglieder

g)        Festsetzung des Mitgliederbeitrages

h)        Statutenänderungen

i)                  Auflösung der Gesellschaft.

Art. 11    Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Verlangen es zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe, so muss der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung kann nur über Traktanden beschliessen, die mit der Einladung zu derselben sämtlichen Mitgliedern bekannt gegeben worden sind. Handelt es sich um Statutenänderungen, so sind die vorgeschlagenen Änderungen in vollem Wortlaut bekannt zu geben.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag der Schweizerischen Post übergeben, elektronisch oder auf andere technische Art und Weise übermittelt werden.

Jedes Mitglied kann Anträge schriftlich und begründet bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten einreichen.

Art. 12Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

b.   Vorstand

Art. 13     Zusammensetzung, Wahl

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, kann Zirkularbeschlüsse fassen und Befugnisse dem Präsidenten delegieren.

Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident kann zwei Mal für jeweils zwei Jahre wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Präsidenten ist somit auf maximal sechs Jahre beschränkt. Für die übrigen Vorstandsmitglieder besteht keine Amtszeitbeschränkung.

Art. 14Befugnisse und Beschlussfassung

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder den Revisoren vorbehalten sind.

Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen.

c.Rechnungsrevisoren

Art. 15     Wahl und Befugnisse

Die Rechnungsrevisoren werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung der Gesellschaft. Sie erstellen zuhanden der Mitgliederversammlung einen Revisorenbericht und beantragen, ob dem Vorstand Décharge erteilt werden soll.



Art. 16    Ehrenamtlichkeit

Die Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig. Die Gesellschaft vergütet den Organen die bei der Erfüllung der statutarischen Aufgaben erwachsenen Spesen. Der Vorstand erstellt ein Spesenreglement, das von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.

In Ausnahmefällen, insbesondere bei einer das Mass ehrenamtlicher Tätigkeit längerfristig überschreitenden zeitlichen Beanspruchung kann einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft eine symbolische Entschädigung für ihre Tätigkeit zugunsten der Gesellschaft ausgerichtet werden. Diese Entschädigung ist im Einzelfall auf Antrag des Vorstandes jährlich neu durch die Mitgliederversammlung festzulegen.

4.   Information

Art. 17Mitteilungen und Publikationen

Die Gesellschaft informiert die Mitglieder in geeigneter Form.

Die Mitglieder sind zu jeder Veranstaltung rechzeitig einzuladen. Die Einladung kann schriftlich, durch Publikation im Mitteilungsblatt, elektronisch oder auf anderem Weg erfolgen.

5.   Finanzen

Art. 18Einnahmen

Die Gesellschaft finanziert sich aus

a)        Mitgliederbeiträgen

b)        Freiwilligen Beiträgen

c)         Subventionen

d)        dem Ertrag ihres Vermögens.

Art. 19Mitgliederbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen, betragsmässig von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrag (Mitgliederbeitrag) an die Gesellschaft zu entrichten. Der festzulegende Betrag muss dem Protokoll der Mitgliederversammlung entnommen werden können.

Art. 20Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

6.   Haftung

Art. 21Haftungssubstrat

Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Eine den Mitgliederbeitrag überschreitende, persönliche Haftung der Mitglieder für Gesellschaftsschulden wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.



Art. 22Versicherungssituation

Die Gesellschaft übernimmt ihren Mitgliedern gegenüber für ihre Veranstaltungen keinerlei Haftung. Die Teilnehmer von Anlässen und Kursen, die von der Gesellschaft organisiert und durchgeführt werden, sind selber für die Versicherungsvorsorge verantwortlich.

7.   Statutenänderungen

Art. 23Beschluss und Information

Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Zwei-Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Die Statuten werden jedem Mitglied zugestellt.

8.Auflösung der Gesellschaft

Art. 24Auflösungsbeschluss

Die Auflösung der Gesellschaft kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Drei-Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 25Liquidation

Für die Liquidation des Gesellschaftsvermögens ist der Vorstand verantwortlich. Alle Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert sind dem zuständigen Museum, die Protokolle und sonstigen Akten von Wert dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung zu übergeben. Alle übrigen Gegenstände sind zu veräussern. Der Erlös ist zusammen mit dem übrigen Barvermögen der KBOG zu getreuen Handen zwecks Auslieferung an eine allfällige später erfolgende Neugründung einer allgemeinen Offiziersgesellschaft auf dem Gebiet der Stadt Bern und Umgebung zu übergeben.

9.   Schlussbestimmungen

Art. 26 Inkraftsetzung

Diese Statuten sind von der 148 Mitgliederversammlung der Offiziersgesellschaft der Stadt Bern vom 27. April 2009 in Bern beschlossen worden.

Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 25. April 1994.

Bern, den 27. April 2009

OFFIZIERSGESELLSCHAFT DER STADT BERN

Der Präsident                            Der Sekretär

Oberstlt i Gst Ch. Zimmerli          Hptm M. Brülhart



Genehmigt durch den Vorstand der Kantonal-Bernischen Offiziersgesellschaft (KBOG)

Bern, den 1. Mai 2009



Der Präsident KBOG



Oberstlt Martin Wenger